Forschungszulage Höhe: Die gesetzlichen Eckdaten

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt seit 28.3.2024 ein erhöhter Satz von 35 %. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt ab 1.1.26: 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr – das entspricht einer maximalen Förderzulage ab 1.1.26 von max. 3,0 Mio. EUR (große Unternehmen) bzw. 4,2 Mio. EUR (KMU).

Wichtig: Die Forschungszulage wird nicht als Zuschuss ausgezahlt, sondern mit der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer verrechnet. Bei nicht ausreichender Steuerlast besteht ein Erstattungsanspruch.

Förderfähige Kosten: Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Nach § 3 FZulG sind förderfähige Aufwendungen:

  • Arbeitslohn und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die in FuE tätig sind
  • Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften: Pauschalbetrag ab 1.1.26 von 100 EUR pro FuE-Stunde des Inhabers (max. 40 Stunden/Woche)
  • Auftragsforschung seit 28.3.24: 70 % der Entgelte an externe Auftragsforschende sind ansetzbar
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind ab dem 28.3.24 förderfähig
  • ab 1.1.26 gibt es einen Gemeinkostenzuschlag von 20%

IFECTIS klärt von Anfang an, welche Kosten tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Wie lässt sich das Förderpotenzial konkret optimieren?

Die Förderhöhe ist durch gesetzliche Sätze grundsätzlich definiert. Was IFECTIS konkret optimieren kann:

  • Vollständige Erfassung aller förderfähigen Personalaufwendungen – korrekte Stundenzuordnung und Zeiterfassung
  • Strategische Einbeziehung von Auftragsforschung (70-%-Regelung)
  • Projektstrukturierung bei gemischten Vorhaben: Trennung förderfähiger von nicht förderfähigen Anteilen
  • Bündelung mehrerer kleiner FuE-Vorhaben zur optimalen Ausschöpfung der Bemessungsgrundlage

Förderpotenzial konkret analysieren lassen

IFECTIS prüft, welche Ihrer FuE-Aufwendungen förderfähig sind und wie das Potenzial optimal ausgeschöpft werden kann.

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FAQ

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen – für KMU seit der Novelle 2024 erhöht auf 35 %. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr, was einer maximalen Förderung von 3,0 Mio. EUR (große Unternehmen) bzw. 4,2 Mio. EUR (KMU) entspricht.

Welche Kosten zählen zur Bemessungsgrundlage der Forschungszulage?

Förderfähig sind Personalaufwendungen für FuE-tätige Mitarbeiter sowie 70 % der Entgelte für Auftragsforschung. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind ab dem 28.3.24 förderfähig. Ab 1.1.26 gibt es einen Gemeinkostenzuschlag von 20%.

Was ist der Unterschied zwischen KMU- und Nicht-KMU-Fördersatz?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten seit 28.3.2024einen erhöhten Fördersatz von 35 % statt 25 %. Die KMU-Definition richtet sich nach EU-Richtlinien (Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Bilanzsumme). Ob ein Unternehmen als KMU gilt, sollte vor der Antragstellung geprüft werden.

Kann die Forschungszulage mit ZIM oder anderen Förderprogrammen kombiniert werden?

Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen. Die Kumulierung mit Zuschussförderprogrammen wie ZIM unterliegt EU-beihilferechtlichen Grenzen (AGVO, De-minimis) und gleiche Aktivitäten dürfen nicht mehrfach gefördert werden. Eine individuelle Prüfung ist zwingend erforderlich, bevor Programmkombinationen geplant werden.